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Geltendmachung von Mietforderungen

Geltendmachung von Mietforderungen

23. November 2007

Für die Geltendmachung von Mietforderungen gilt grundsätzlich die normale Verjährungsfrist von drei Jahren.

Anders sieht es mit Schadensersatzansprüchen des Vermieters nach dem Auszug des Mieters aus: Diese verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache, § 548 BGB.

Eine weitere Spezialregelung gibt es bei der Abrechnung der Betriebskosten: Diese ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die weitere Geltendmachung ausgeschlossen, § 556 BGB.

Quelle: Dieser Beitrag wurde uns zur Verfügung gestellt von
Zyklop Inkasso Deutschland GmbH.

     

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