Angabe des Postfachs genügt bei Widerrufsbelehrung - BGH vom 25.01.2012 - Az. VIII ZR 95/11
9. März 2012Bei Fernabsatzgeschäften (insb. über das Internet) ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt. Seine “ladungsfähige” Anschrift muss ein gewerblicher Internetanbieter bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin im Rahmen der Anbieterkennzeichnung (Impressum) angeben.
Urteil des BGH vom 25.01.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 95/11
Pressemitteilung des BGH
Stichworte: Fernabsatzvertrag, Impressum, Widerrufsbelehrung
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