Betriebskostenabrechnung mit nicht geeichtem Wasserzähler - BGH vom 17.11.2010 - Az. VIII ZR 112/10
19. Februar 2011Der Vermieter darf einer Betriebskostenabrechnung auch Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers zugrunde legen, wenn er anderweitig nachweisen kann, dass die angezeigten Werte richtig sind.
Der Bundesgerichtshof hielt einen Nachweis durch Vorlage einer Bescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle, aus der hervorging, dass bei dem Zähler die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren, für ausreichend.
Urteil des BGH vom 17.11.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 112/10
NSW BGB § 556a
Stichworte: Betriebskosten
Weitere Beiträge:
- Kein Auskunftsanspruch des Mieters bei vereinbarter Betriebskostenpauschale - BGH vom 16.11.2011 - Az. VIII ZR 106/11
- Ausnahme für verlängerten Abrechnungszeitraum für Betriebskosten - BGH vom 27.07.2011 - Az. VIII ZR 316/10
- Kein "Sicherheitszuschlag" auf Betriebskostenvorauszahlungen - BGH vom 28.09.2011 - Az. VIII ZR 294/10
- Kein Zugang zu Wasserzähler für Mieter - AG Kehl vom 23.09.2011 - Az. 3 C 20/10
- Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskostenabrechnung - BGH vom 06.07.2011 - Az. VIII ZR 340/10