Wer sein Fahrzeug unerlaubt auf einem Supermarktplatz oder auf anderem privaten Gelände abstellt, muss damit rechnen, dass der Grundstückseigentümer das Abschleppen des Fahrzeugs veranlasst. Da das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung darstellt, ist der Besitzer der Parkflächen zur Selbsthilfe berechtigt und der Falschparker zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet. Streitpunkt in derartigen Fällen ist in der Folge meist die Höhe der Abschleppgebühren, die in manchen Städten mitunter exorbitante Beträge von 350 Euro erreicht haben. Dem schiebt nun der Bundesgerichtshof einen Riegel vor und begrenzt die zu erstattenden Abschleppkosten auf ein angemessenes Maß. In der Urteilsbegründung heißt es:
„Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er hat nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen. Dies wird das angerufene Gericht durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären haben.“ Es bleibt im entschiedenen Fall abzuwarten, ob nach entsprechender Prüfung der in erster Instanz festgesetzte Betrag von 175 Euro bestätigt wird. Das betreffende Münchner Abschleppunternehmen hatte ursprünglich 250 Euro gefordert.
Urteil des BGH vom 04.07.2014
Aktenzeichen: V ZR 229/13
Pressemitteilung des BGH