Fristversäumnis bei Berufen auf Schwerbehinderteneigenschaft - LAG München vom 23.07.2009 - Az. 4 Sa 1049/08
23. Juli 2010Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer steht nach dem Gesetz ein Sonderkündigungsschutz zu. Allerdings muss er sich rechtzeitig auf die Schwerbehinderteneigenschaft berufen. Die Rechtsprechung geht hier von einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung aus. Das Landesarbeitsgericht München macht von der Einhaltung der Frist nun eine Ausnahme.
Nach dieser Entscheidung kann ein geringfügiges Überschreiten der Regelfrist von drei Wochen für die Berufung auf die bestehende Schwerbehinderung um drei Kalendertage nach den Umständen des Einzelfalls unschädlich sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Arbeitgeber die Umstände der Schwerbehinderung bekannt sind, da diese von einem vom Arbeitnehmer früher im selben Betrieb erlittenen Arbeitsunfall mit anschließender längerer, unfallbedingter Erkrankung herrührt.
Urteil des LAG München vom 23.07.2009
Aktenzeichen: 4 Sa 1049/08
jurisPR-ArbR 23/2010, Anm. 2
NZA-RR 2010, 19
Stichworte: Arbeitsunfall, Kündigungsschutz
Weitere Beiträge:
- Kündigung: kranker Arbeitnehmer als Aushilfsbauarbeiter - LAG Rheinland-Pfalz vom 12.02.2010 - Az. 9 Sa 275/09
- Folgenschwere Unterbrechung einer Dienstreise - BSG vom 27.10.2009 - Az. B 2 U 23/08 R
- Kein Rechtsschutz bei Kündigung wegen Straftat - ArbG Düsseldorf vom 13.10.2009 - Az. 33 C 8632/09
- Unfall bei Teilnahme an Hochschulsport - VG Ansbach vom 17.11.2009 - Az. AN 1 K 09.01335
- Keine Abmahnung wegen Zuspätkommens bei freiwilliger Arbeitsleistung - LAG Berlin-Brandenburg vom 15.11.2009 - Az. 26 Sa 1840/09