Wenn es um Angaben von Vorschäden eines Gebrauchtwagens geht, werden meist die Begriffe „Unfallschaden“ und „Blechschaden“ verwendet. Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf klargestellt, was ein Gebrauchtwagenkäufer unter dem Begriff „Blechschaden“ verstehen darf: „Mit Blechschaden werden umgangssprachlich und damit nach der hier maßgeblichen Käufersicht Schäden bezeichnet, die, bezogen auf das Gesamtfahrzeug, sozusagen an der Oberfläche bleiben und eine Betroffenheit grundlegender Fahrzeugstrukturen weder beim Schadenseintritt noch im Zuge dessen Behebung bewirken. Der weitere Hinweis in der Beschaffenheitsvereinbarung, der Schaden sei repariert, kann nur dahingehend verstanden werden, es habe eine ordnungsgemäße Reparatur stattgefunden.“
Wurde im Kaufvertrag lediglich ein „Blechschaden“ aufgeführt und stellt sich heraus, dass dieser nicht fachgerecht beseitigt wurde oder durch den Unfall auch tragende Teile beschädigt wurden, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.10.2014
Aktenzeichen: I-3 U 10/13
DAR 2015, 24