Grundsätzlich stellen auch kleine Diebstähle oder Unterschlagungen zum Nachteil des Arbeitgebers einen Kündigungsgrund dar. Dabei ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die Umstände des Fehlverhaltens, die Höhe des Schadens, die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie das bisherige dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann vorliegen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass ein Kassierer manuell Pfandbons hergestellt hat, ohne dass dem ein tatsächlicher Kassiervorgang gegenübergestanden hätte, und dann den Gegenwert aus der Kasse entnommen hat.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kam das Arbeitsgericht Berlin zu dem Ergebnis, dass angesichts des Umstands, dass sich der dringende Verdacht auf eine Straftat im Kernbereich der Tätigkeit als Kassierer bezog und die Schädigung erst durch eine gezielte Manipulation möglich gemacht wurde, eine 17-jährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit und ein festgestellter Verlust von lediglich 6,06 Euro zurücktreten müssen. Im Ergebnis hielt das Gericht die ausgesprochene Verdachtskündigung für wirksam.
Urteil des ArbG Berlin vom 28.09.2010
Aktenzeichen: 1 Ca 5421/10
jurisPR-ArbR 4/2011, Anm. 3
BB 2011, 382