Durch den nachehelichen Unterhalt sollen die ehebedingten Nachteile des anderen geschiedenen Ehegatten ausgeglichen werden. Dieser muss das Vorliegen derartiger Nachteile beweisen.
Das Oberlandesgericht Celle hielt diesen Nachweis im Falle einer geschiedenen Ehefrau für erbracht, die nach der Trennung der Eheleute neben der Alleinbetreuung der gemeinsamen Kinder zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein bereits unmittelbar vor der Eheschließung konkret vorbereitetes Lehramtsstudium aufgenommen und innerhalb der maßgeblichen Regelstudienzeit erfolgreich (hier: mit „sehr gut“) abgeschlossen hat. Damit ist hinreichend dargelegt, dass die Frau ohne Eheschließung und Familiengründung heute eine diesem tatsächlichen Studienerfolg entsprechende Tätigkeit (hier: verbeamtete Gymnasiallehrerin) hätte ausüben können. Daran ändert auch nichts, dass sie das zweite Staatsexamen später tatsächlich nicht bestanden hat.
Urteil des OLG Celle vom 18.05.2010
Aktenzeichen: 10 UF 9/10
FamFR 2010, 273