Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten, wie beispielsweise das Programmieren von EDV-Programmen, können Heimarbeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG (Heimarbeitsgesetz) sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden. Heimarbeit ist – so das Bundesarbeitsgericht – nicht auf gewerbliche oder mit diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung hinsichtlich der Abgrenzung zwischen der Tätigkeit als freier Mitarbeiter und einem tatsächlich abhängig Beschäftigten.
Urteil des BAG vom 14.06.2016
Aktenzeichen: 9 AZR 305/15
NJW 2017, 426