Eine Bank, die eine Investition in ein steuersparendes Bauherren- und Erwerbermodell finanziert hat, muss ihren Kunden ungefragt auf eine erkannte arglistige Täuschung des Vertriebs der Beteiligung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen hinweisen. Anderenfalls macht sich die Bank schadensersatzpflichtig, wenn der Kunde durch die Kapitalanlage sein Geld (teilweise) verliert.
Urteil des BGH vom 29.06.2010
Aktenzeichen: XI ZR 104/08
WM 2010, 1451 – 1457