Grundsätzlich obliegt es demjenigen, der einen Unternehmer wegen irreführender Werbung auf Unterlassung in Anspruch nimmt, die Unrichtigkeit der Werbebehauptung glaubhaft zu machen. Etwas anderes kann jedoch im Bereich der gesundheitsbezogenen oder auch nur kosmetischen Werbung gelten, wenn die Wirkungsaussagen wissenschaftlich umstritten sind. In diesem Fall muss der Werbende die objektive Richtigkeit seiner Angaben nachweisen.
Einen solchen Fall der Beweislastumkehr nahm das Oberlandesgericht Hamm bei der Werbung für ein sogenanntes Body-Contouring-Verfahren an, bei dem durch ein „nichtinvasives Ultraschallverfahren“ eine Gewichtsreduzierung versprochen wurde. Wer mit derart wissenschaftlich verbrämten Formulierungen suggeriert, dass es sich bei dem beworbenen Ultraschallverfahren um eine erprobte und zuverlässig funktionierende Methode zur Gewichtsreduzierung handelt, die bei jedermann zum Erfolg führt, muss auch den entsprechenden wissenschaftlichen Nachweis führen. Angebliche Erfahrungsberichte zufriedener Kunden genügen hierbei nicht. Da der Anbieter des dubiosen Verfahrens eine verlässliche Gewichtsreduzierung nicht belegen konnte, musste er seine irreführende Werbung einstellen.
Urteil des OLG Hamm vom 18.11.2010
Aktenzeichen: I-4 U 148/10
Magazindienst 2011, 158