Zu den verbotenen Gegenständen, die von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden dürfen, zählen nach der einschlägigen EU-Verordnung Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden. Hierzu gehören auch Flüssigkeiten, Aerosole oder Gele. Zu den unerlaubten LAG-Stoffen (Liquids, Aerosols und Gels) zählen danach auch Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie der Inhalt von Druckbehältern, wie z.B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz.
Die zuständige Sicherheitsbehörde durfte danach einem Fluggast das Mitführen von „272g Büffelmozzarella, 155g Nordseekrabbensalat und 140g Flensburger Fördetopf“ im Handgepäck untersagen.
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2017
Aktenzeichen: OVG 6 B 70.15
Wirtschaftsrecht Heft 15/2017, Seite 95