Kein Rechtsschutz bei Kündigung wegen Straftat - ArbG Düsseldorf vom 13.10.2009 - Az. 33 C 8632/09
24. Juli 2010Eine Rechtsschutzversicherung muss grundsätzlich auch die Kosten für ein von ihrem Versicherten durchgeführtes Kündigungsschutzverfahren tragen, sofern im Leistungsumfang auch der Arbeitsrechtsschutz enthalten ist. Die Eintrittspflicht der Versicherung entfällt jedoch, wenn die rechtliche Auseinandersetzung durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Versicherungsnehmers verursacht wurde. Ein solcher Fall beschäftigte das Arbeitsgericht Düsseldorf:
Einem Kellner wurde gekündigt, weil er einen Kollegen auf das Übelste beleidigt und beschimpft hatte. Im arbeitsgerichtlichen Gütetermin einigten sich die Vertragsparteien auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; die Kündigung wurde in eine Abmahnung umgewandelt. Auf den Kosten des Verfahrens blieb der Kellner jedoch sitzen. Anlass für den Rechtsstreit war eine vorsätzlich begangene Beleidigung. Damit konnte sich die Rechtsschutzversicherung auf die entsprechende Ausschlussklausel in ihren Vertragsbedingungen berufen.
Urteil des ArbG Düsseldorf vom 13.10.2009
Aktenzeichen: 33 C 8632/09
AGS 2010, 103
Stichworte: Beleidigung, Kündigungsschutz, Rechtsschutzversicherung
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