Kein Vertragsschluss bei “versteckten” Gebühren - AG Gummersbach vom 30.03.2009 - Az. 10 C 221/08
11. März 2010Die bei einer Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag sind nur dann zu entrichten, wenn Entgeltlichkeit des Angebots und Höhe der Gebühren ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sind. Ergibt sich die Vergütungspflicht nur aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters, kommt ein wirksamer Dienstvertrag nicht zustande. Eine derartige Vergütungsregelung verstößt gegen das gesetzliche Transparenzgebot Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Urteil des AG Gummersbach vom 30.03.2009
Aktenzeichen: 10 C 221/08
JurPC Web-Dok. 274/2009
Stichworte: Vertragsschluss
Weitere Beiträge:
- Einbeziehung von AGB im internationalen Warenverkehr - OLG Celle vom 24.07.2009 - Az. 13 W 48/09
- eBay: kein Porsche für 5,50 Euro - OLG Koblenz vom 03.06.2009 - Az. 5 U 429/09
- Vertragsschluss über Ware mit offensichtlich falscher Preisauszeichnung - OLG Nürnberg vom 10.06.2009 - Az. 14 U 622/09
- Anfechtung bei fahrlässig unterschriebenem Brancheneintrag - OLG Celle vom 18.06.2009 - Az. 13 U 9/09
- DVD-Player für einen Cent - AG Frankfurt/Main vom 10.07.2009 - Az. 30 C 3125/08