Ein bei einem Verkehrsunfall Verletzter kann vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung u.a. sämtliche Kosten für die Heilbehandlung ersetzt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich eine unfallbedingte Verletzung vorliegt. Kosten für eine ärztliche Untersuchung können daher nicht geltend gemacht werden, wenn sich herausstellt, dass der Unfall letztlich nicht zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügen nicht.
Urteil des BGH vom 17.09.2013
Aktenzeichen: VI ZR 95/13
VersR 2013, 1406