Arbeitnehmer müssen – wie einige Aufsehen erregende Urteile der jüngeren Vergangenheit gezeigt haben – auch bei Diebstählen geringwertiger Sachen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So erklärte das Arbeitsgericht Mannheim eine gegen einen Müllmann ausgesprochene fristlose Kündigung, weil dieser im Rahmen seiner Tätigkeit ein weggeworfenes Kinderbett mitgenommen hatte, für unwirksam. Das Gericht räumte zwar ein, dass das Verhalten des Gemeindebediensteten nicht korrekt war und er gegen eine ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers verstoßen hatte, wertete die fristlose Kündigung jedoch als unverhältnismäßig.
Bei der zugunsten des Arbeitnehmers ausgefallenen Interessenabwägung waren insbesondere ein jahrelang weitgehend störungsfreies Arbeitsverhältnis und der Umstand zu berücksichtigen, dass der „entwendete“ Gegenstand wirtschaftlich völlig wertlos war und unmittelbar zur Entsorgung anstand, da er sich bereits im Müll befand.
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 10.02.2010
Aktenzeichen: 13 Sa 59/09
Betriebs-Berater 2010, 632