Kurze Verjährung für Ersatzansprüche wegen geschuldeter Schönheitsreparaturen - BGH vom 04.05.2011 - Az. VIII ZR 195/10
24. August 2011Nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung sind Vertragsklauseln über die Vornahme von Schönheitsreparaturen in (insbesondere älteren) Mietverträgen unwirksam, wenn starre Fristen für die Vornahme der Maßnahmen vereinbart wurden. In den letzten Jahren sind von den Gerichten weitere Vertragsklauseln hinsichtlich der konkreten Ausführung von Renovierungsarbeiten (insb. Farbwahl, Ausführung durch Handwerker etc.) für unwirksam erklärt worden.
Hat ein Mieter in Unkenntnis dieser Rechtsprechung Renovierungsarbeiten ausgeführt, zu denen er an sich nicht verpflichtet gewesen wäre, kann er die hierdurch entstandenen Kosten vom Vermieter zurückverlangen. In diesem Zusammenhang weist der Bundesgerichtshof nun darauf hin, dass derartige Rückforderungsansprüche in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietvertrages verjähren.
Urteil des BGH vom 04.05.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 195/10
NJW 2011, 1866
MDR 2011, 777
Stichworte: Schönheitsreparaturen
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