Meinungsfreiheit umfasst auch anonyme Negativbewertungen im Internet - OLG Hamm vom 03.08.2011 - Az. UI-3 U 196/10
12. Dezember 2011Bewertungen von Personen oder Unternehmen im Internet müssen von den Betroffenen hingenommen werden, soweit sie keine unwahre Tatsachenbehauptung und nicht hinzunehmende Schmähkritik enthalten. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm auch für anonyme Bewertungen. Soweit die Grenzen des Erlaubten nicht überschritten sind, müssen auch im beruflichen Bereich negative Werturteile hingenommen werden. Mit dieser Begründung wies das Gericht die Klage eines Psychotherapeuten ab, der wegen einer negativen Meinungsäußerung den Betreiber eines Bewertungsportals auf Entfernung des von einem anonymen Nutzer erstellten Kommentars und auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte.
Beschluss des OLG Hamm vom 03.08.2011
Aktenzeichen: UI-3 U 196/10
Pressemitteilung des OLG Hamm
Stichworte: Meinungsäußerung
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