Mietminderung betrifft auch Betriebskosten - BGH vom 13.04.2011 - Az. VIII ZR 223/10
18. November 2011Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich eine Mietminderung wegen Wohnungsmängeln, soweit sie gerechtfertigt ist, auf die Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten. Der Vermieter muss daher bei der Betriebskostenabrechnung denselben Prozentsatz und Zeitraum der berechtigten Mietminderung berücksichtigen. Die zu leistende Betriebskostennachzahlung - oder auch Rückerstattung - ist dann unter Berücksichtigung der Minderung so zu berechnen, dass von den gesamten Zahlungen des Mieters im Abrechnungsjahr die geschuldete Jahresmiete (errechnet aus Nettomiete und abgerechneten Betriebskosten abzgl. des im Jahr insgesamt gerechtfertigten Minderungsbetrags) abgezogen wird.
Urteil des BGH vom 13.04.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 223/10
NJW 2011, 1806
MDR 2011, 718
Stichworte: Betriebskosten, Mietminderung
Weitere Beiträge:
- BGH erleichtert Nachweis von Lärmbeeinträchtigungen - BGH vom 29.02.2012 - Az. VIII ZR 155/11
- Betriebskostenabrechnung: ausnahmsweise Übersendung von Abrechnungskopien - AG Dortmund vom 12.10.2011 - Az. 411 C 3364/11
- Kein Auskunftsanspruch des Mieters bei vereinbarter Betriebskostenpauschale - BGH vom 16.11.2011 - Az. VIII ZR 106/11
- Ausnahme für verlängerten Abrechnungszeitraum für Betriebskosten - BGH vom 27.07.2011 - Az. VIII ZR 316/10
- Kein "Sicherheitszuschlag" auf Betriebskostenvorauszahlungen - BGH vom 28.09.2011 - Az. VIII ZR 294/10