Eine gemäß den §§ 99, 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitbestimmungspflichtige Versetzung kann nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main (ausnahmsweise) bereits in der Zuordnung zu einem neuen Vorgesetzten zu sehen sein. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers nicht ändert, sofern für diesen infolge der Zuordnung zu dem neuen Vorgesetzten spürbar ein anderes „Arbeitsregime“ gilt.
Beschluss des LAG Frankfurt vom 10.04.2012
Aktenzeichen: 4 TaBV 172/11
jurisPR-ArbR 9/2013, Anm. 3