Dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls, der unfallbedingt ein HWS-Syndrom mit dem Schweregrad I-II erleidet, das drei Tage stationär behandelt werden musste und zu einer elfmonatigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (davon zwei Monate zu 100 Prozent) führte, steht laut Landgericht Tübingen ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zu. Urteil des LG Tübingen vom 27.10.2015