Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in einem Formularmietvertrag neben der sog. Grundmiete und einer Betriebskostenvorauszahlung ein monatlicher „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ vereinbart wird und der Vermieter dafür die Ausführung der Schönheitsreparaturen übernimmt. Ein derartiger Zuschlag für Schönheitsreparaturen ist als Preisabrede wirksam, da es sich nur um eine Offenlegung der Kalkulation