Das Oberlandesgericht Hamm hat anlässlich der Klage wegen eines (angeblichen) ärztlichen Kunstfehlers bei einer Entbindung, durch den das Kind aufgrund einer mehrstündigen Sauerstoffunterversorgung eine schwere Behinderung davontrug, entschieden, dass das zuständige Gericht in einem Arzthaftungsprozess in besonderem Maße für ein faires Verfahren zu sorgen hat, weil es typischerweise ein Informationsgefälle zwischen der ärztlichen Seite und dem Patienten auszugleichen hat.
Dazu gehört es, einer medizinisch nicht sachkundigen Partei (hier den Eltern des behinderten Kindes) Gelegenheit zu geben, auch nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners zu schwierigen medizinischen Fragen noch einmal Stellung zu nehmen. Andernfalls wäre die Partei in den meisten Fällen nicht in der Lage, dem gerichtlichen Sachverständigen etwaige abweichende medizinische Lehrmeinungen vorzuhalten, auf mögliche Lücken der Begutachtung hinzuweisen und etwaige Widersprüche im Gutachten aufzuzeigen.
Urteil des OLG Hamm vom 30.01.2015
Aktenzeichen: 26 U 5/14
Pressemitteilung des OLG Hamm