Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der in der Praxis wichtigen Frage zu befassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die weggefallene Betriebsbereitschaft eines zuvor vermieteten Objekts zur Ablehnung der steuerlichen Anerkennung von erklärten Verlusten aus Vermietung und Verpachtung führt, obwohl von dem Eigentümer – vergeblich – Bemühungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft und zur Vermietung unternommen wurden.
Kann die Vermietbarkeit einer Eigentumswohnung in einem maroden Gebäude aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen wegen eines Sanierungsstaus dauerhaft (hier 17 Jahre) nicht hergestellt werden, ist vom Fehlen der für die Absetzung der laufenden Kosten erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.
Urteil des BFH vom 31.01.2017
Aktenzeichen: IX R 17/16
DStRE 2017, 654