Vermieter kann keinen weißen Endanstrich verlangen - BGH vom 14.12.2010 - Az. VIII ZR 198/10
20. April 2011Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Entscheidung zu Mietvertragsbestimmungen erlassen, die bei der Abwälzung der Schönheitsreparaturen Mietern bezüglich der Farbwahl (hier weißer Anstrich) Vorgaben machen. Danach ist die Klausel in einem Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses weiß gestrichen zurückzugeben, unwirksam.
Die Einengung der Farbwahl bei Rückgabe auf die Farbe Weiß schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters schon während des Mietverhältnisses zu stark ein und benachteiligt ihn unangemessen. Dem berechtigten Interesse des Vermieters, seine Wohnung in einer Farbgebung zurückzubekommen, die eine schnelle Weitervermietung ermöglicht, ist auch dann Genüge getan, wenn andere dezente Farbtöne, wie z.B. Beige, zugelassen werden. Folge der Unwirksamkeit einer Farbwahlklausel ist, dass die gesamte vertragliche Regelung über Schönheitsreparaturen unwirksam ist und der Mieter letztlich gar nicht renovieren muss.
Beschluss des BGH vom 14.12.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 198/10
NJW 2011, 514
NZM 2011, 150
Stichworte: Formularmietvertrag, Mietverhältnis, Schönheitsreparaturen
Weitere Beiträge:
- Kündigung und Neuanlage von Sparvermögen durch Mehrheitsentscheidung von Miterben - OLG Brandenburg vom 24.08.2011 - Az. 13 U 56/10
- Keine Pflicht zum "Weißen" von Decken und Wänden - BGH vom 21.09.2011 - Az. VIII ZR 47/11
- Kündigung nach Falschangaben zur Schadensursache - LG Düsseldorf vom 21.03.2011 - Az. 24 U 102/10
- Kündigungsrecht bei unwirtschaftlichem Mietobjekt - BGH vom 08.06.2011 - Az. VIII ZR 226/09
- Rückzahlung einer zu hohen Kaution - BGH vom 01.06.2011 - Az. VIII ZR 91/10