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Vermieter muss für Kurzzeitpflege aufkommen - LG Hamburg vom 07.04.2011 - Az. 307 S 145/10

Vermieter muss für Kurzzeitpflege aufkommen - LG Hamburg vom 07.04.2011 - Az. 307 S 145/10

21. Oktober 2011

Muss ein betagter oder behinderter Mieter zeitweise aus seiner Mietwohnung ausziehen, damit der Vermieter Renovierungsarbeiten durchführen kann, und kann die erforderliche Pflege nur in einem Alten- oder Pflegeheim durchgeführt werden, muss der Vermieter die durch die Kurzzeitpflege anfallenden Heimkosten tragen.

Urteil des LG Hamburg vom 07.04.2011
Aktenzeichen: 307 S 145/10
ZMR 2011, 638

     

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