Vorgezogener Widerspruch gegen Vertragsfortsetzung zulässig - BGH vom 21.04.2010 - Az. VIII ZR 184/09
21. April 2011Zieht ein Mieter nach erfolgter Kündigung bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, wird die Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter nicht binnen zwei Wochen schriftlich erklärt, dass er der Fortsetzung des Mietvertrags widerspricht (§ 545 BGB). Der Bundesgerichtshof hält einen bereits mit der Kündigung erklärten Widerspruch des Vermieters gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung für wirksam. Eines zeitlichen Zusammenhangs mit der Vertragsbeendigung bedarf es nicht. Ein solcher Widerspruch, der sich auf eine konkrete Beendigung des Mietverhältnisses bezieht, lässt keinen Zweifel daran, dass der Vermieter die Rechtsfolgen des § 545 BGB ausschließen will.
Beschluss des BGH vom 21.04.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 184/09
MDR 2010, 856
ZMR 2010, 671
Stichworte: Kündigungsfrist, Mietverhältnis
Weitere Beiträge:
- Kündigung und Neuanlage von Sparvermögen durch Mehrheitsentscheidung von Miterben - OLG Brandenburg vom 24.08.2011 - Az. 13 U 56/10
- Wirksame Kündigungsfrist bei Internet-Partnervermittlung - AG München vom 05.05.2011 - Az. 172 C 28687/10
- Keine Pflicht zum "Weißen" von Decken und Wänden - BGH vom 21.09.2011 - Az. VIII ZR 47/11
- Kündigung nach Falschangaben zur Schadensursache - LG Düsseldorf vom 21.03.2011 - Az. 24 U 102/10
- Kündigungsrecht bei unwirtschaftlichem Mietobjekt - BGH vom 08.06.2011 - Az. VIII ZR 226/09