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Anschriftenermittlung – so viele EMA wie nötig oder Kostenbegrenzung?

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Mehrfach Einwohnermeldeamtsanfragen kommen dann zum Tragen, wenn eine Einwohnermeldeamtsanfrage in Stufe III durchgeführt, und eine neue Adresse vom Amt mitgeteilt wurde. Nun senden wir im Rahmen unserer Zustellbarkeitsprüfung einen anonymisierten, vorausverfügten Brief an diese Anschrift. In 5-9% solcher Ermittlungen erhalten wir das Schreiben zurück mit dem Vermerk des Postboten dass die Person bereits wieder verzogen ist. Wir erhalten dann meist nur den neuen Ort, sodass wir eine Folge-Einwohnermeldeamtsanfrage (weitere neue kostenpflichtige Anfrage) starten können.Bei Schnellumziehern kann es vorkommen, dass wir auf diese Weise mehrere Einwohnermeldeamtsanfragen starten müssen. Dieser Aufwand wird jedoch meist mit hohem Erfolg im Abschluss belohnt, da beispielsweise ein Sozialhilfe-Empfänger, der häufig umzieht, immer gemeldet sein muss um Leistungen der öffentlichen Hand empfangen zu können. Demnach sind solche Personen auch über eine Amtsanfrage zu ermitteln. Man muss nur hartnäckig genug sein. Beschränkt man eine Adressermittlung auf nur eine Einwohnermeldeamtsanfrage, so muss die Ermittlung mit negativem Ergebnis abgebrochen werden.

Berücksichtigt man, dass eine Mehrfach EMA nur sehr selten vorkommt, – aber dann äußerst sinnvoll ist – , so ist die Menüauswahl bei Auftragserteilung „so viele EMA wie notwendig“ immer sinnvoll. Beachtet werden sollte auch der dahinter stehende Forderungswert. Bei einer Forderung unter 50 Euro wird man kein Kostenrisiko eingehen wollen, und daher eher die Begrenzung auf eine EMA wünschen.

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