Das Amtsgericht ist unter anderem in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für Ansprüche zuständig, deren Gegenstandswert den Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR nicht übersteigt. Unabhängig vom Gegenstandswert ist es unter anderem in Mietsachen betreffend Wohnraum und in Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachen zuständig. Beim Amtsgericht besteht, von einigen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich kein Anwaltszwang. Bei Gegenstandswerten über 5.000,00 EUR