Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Der Staatsdiener kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit persönlich für den verursachten Schaden in Anspruch genommen werden. Dies ist in Art. 34 GG