Das Bundessozialgericht hat es einer gesetzlichen Krankenkasse untersagt, auf ihrer Internetseite mit Rabatten für ihre Versicherten bei Vorteilspartnern zu werben. Die Krankenkasse darf sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur innerhalb ihres gesetzlich bestimmten Aufgabenkreises betätigen, nicht hingegen durch Werbung mit Rabatten für ihre Versicherten bei einzelnen sogenannten Vorteilspartnern. Daher ist es unzulässig, wenn die