Scheidet der Verwalter einer Eigentumswohnanlage im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war. Der Bundesgerichtshof verurteilte den im Januar 2015 fristlos gekündigten Verwalter zur Erstattung der Kosten für die