Kindergeld bei Wartezeit auf Ausbildungsplatz - BFH vom 17.07.2008 - Az. III R 106/07
29. Mai 2009Eltern erhalten für ihre erwachsenen Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden oder auf einen Ausbildungsplatz warten, bis zu deren 25. Lebensjahr Kindergeld. Während der Wartezeit auf eine Ausbildungsstelle muss sich das Kind jedoch bei der zuständigen ARGE als arbeitssuchend melden und die Anmeldung alle drei Monate erneuern. Kommt es dem nicht nach oder versäumt es, die Bewerbung um einen Arbeitsplatz nachzuweisen, verlieren die Eltern ihren Kindergeldanspruch.
Urteil des BFH vom 17.07.2008
Aktenzeichen: III R 106/07
Pressemitteilung des BFH
Stichworte: Kindergeld
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