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Änderung des Familiennamens nur in wichtigen Ausnahmefällen – VG Koblenz vom 06.05.2009 – Az. 5 K 279/09.KO

admin 24. Juli 2009    

Ein nicht ehelich geborener Junge bekam den Familiennamen, den seine Mutter durch eine frühere Ehe erworben hatte. Als er volljährig wurde, beantragte er beim Standesamt die Änderung seines Familiennamens. Er wolle künftig den Namen seines leiblichen Vaters und nicht den eines für ihn fremden Mannes tragen. Das Standesamt lehnte dies ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Der Familienname ist grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und nicht frei abänderbar. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Familiennamen eine Ordnungsfunktion im Rechtsverkehr zukommt. Unter diesem werden Verträge geschlossen und Qualifikationen, wie Schulabschlüsse und Ähnliches erworben. Eine Namensänderung ist dann nur noch möglich, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt. Hierfür reicht das durchaus nachvollziehbare Anliegen des jungen Mannes, das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater zu dokumentieren und sich von einem Teil der Familie zu distanzieren, nicht aus.

Urteil des VG Koblenz vom 06.05.2009
Aktenzeichen: 5 K 279/09.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz

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