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Anforderungen an Mahnbescheidsantrag – BGH vom 17.11.2010 – Az. VIII ZR 211/09

admin 14. Juni 2011    

Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss u.a. die Bezeichnung des Anspruchs unter genauer Angabe der verlangten Leistung enthalten; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Die gesetzlichen Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs können unter bestimmten Umständen auch dann erfüllt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid aufgeführte Anlage (hier „Schadensersatz aus Mietvertrag gem. Aufstellung vom 27.12.2007“) weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht wurde, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid für den Schuldner eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen. Eine Pflicht zur Aufschlüsselung von Einzelforderungen besteht nicht, wenn Gegenstand des Mahnbescheids eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren nicht selbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt.

Hinweis: Eine unzureichende Individualisierung kann auf Rüge des Mahngerichts nachgeholt werden. Die Entscheidung spielt jedoch dann eine wichtige Rolle, wenn der Mahnbescheid kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht wurde. Kommt es wegen des fehlerhaften Inhalts zu Verzögerungen bei der Zustellung des Mahnbescheids, kann dies zum Verjährungseintritt führen.

Urteil des BGH vom 17.11.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 211/09
MDR 2011, 123
NZM 2011, 198

Zivilrecht Urteile
Mahngericht

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