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Ungeeigneter „Chi-Quadrat-Test“ – FG Rheinland-Pfalz vom 24.08.2011 – Az. 2 K 1277/1

admin 13. Februar 2012    

Ein Steuerprüfer hatte Zweifel an der Richtigkeit der Umsatzangaben eines Friseursalons. Er unterzog das elektronische Kassenbuch (Lexware) einem sogenannten Chi-Quadrat-Test. In diesem Verfahren werden durch ein spezielles Computerprogramm Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Der Test stellt eine Methode dar, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden. Er beruht auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch bzw. die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für bestimmte Lieblingszahlen hat und diese dementsprechend häufiger verwendet. In dem konkreten Fall wurde ein Übergewicht bestimmter Zahlen bzw. Zahlenkombinationen festgestellt. Daraus zogen die Prüfer den Schluss, es liege eine offensichtliche Manipulation der Aufzeichnungen vor, und erhöhten den Umsatz um geschätzte 3.000 Euro.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hielt das Verfahren zumindest bei einem Friseursalon für völlig ungeeignet. Ausgehend von der Preisliste des geprüften Friseurbetriebs ergab sich zwangsläufig, dass naturgemäß die Zahl 0 wie auch die Zahlen 1, 4, 5 überdimensional häufig auftreten müssen (z.B. Fönfrisur: 15,- Euro; Färben: 25,- Euro bzw. 46,50 Euro). Ein Schluss auf eine Umsatzmanipulation war damit nicht möglich. Das Finanzamt muss die Steuerschätzung zurücknehmen.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24.08.2011
Aktenzeichen: 2 K 1277/1
BB 2011, 2773

Steuerrecht Urteile
Steuerschätzung

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