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Haftung für Feuerwehreinsatz nach „Fehlalarm“ – AG München vom 22.07.2011 – Az. 133 C 5875/11

admin 2. August 2012    

Nach der Hausordnung eines Schwesternwohnheims war es verboten, Backöfen, Heizplatten oder Ähnliches auf dem Zimmer in Betrieb zu nehmen. Gleichwohl hatte sich eine Bewohnerin doch einen Herd angeschafft, in dem sie ein paar Kroketten aufbacken wollte. Während die Kroketten im Ofen waren, schlief sie ein, sodass diese verbrannten. Durch die starke Rauchentwicklung schlug die Brandmeldeanlage im Flur Alarm. Daraufhin rückte die interne Feuerwehr des Krankenhauses mit vier Fahrzeugen und 23 Mann aus. Nachdem die Ursache für die Rauchentwicklung geklärt war, zog die Feuerwehr wieder ab und stellte dem Heimbetreiber für den Einsatz 900 Euro in Rechnung. Dieser verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, die Feuerwehr hätte zunächst ein Vorauskommando schicken müssen, um die Ursache für die Rauchentwicklung zu klären. Im Übrigen sei die Klinikfeuerwehr ohnehin permanent auf dem Gelände, sodass kein Schaden entstanden wäre.

Beide Argumente ließ das Amtsgericht München nicht gelten. Durch ein „Vorauskommando“ wäre im Ernstfall viel Zeit verloren gegangen, wodurch sich möglicherweise die Gefahr für Leib und Leben von Menschen vergrößert hätte. Hinsichtlich der Kostenfrage stellte das Gericht klar, dass jede beruflich organisierte Feuerwehr Personal und Fahrzeuge vorhalten muss. Folgte man dem Argument des Heimbetreibers, könnten die Kosten für einen Einsatz nie verlangt werden. Im Ergebnis musste der Heimbetreiber die Einsatzkosten tragen. Ob er nunmehr die Schwesternschülerin auf Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen kann, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Urteil des AG München vom 22.07.2011
Aktenzeichen: 133 C 5875/11
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