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Jährliche Staffelung der Rückforderung von Weiterbildungskosten unangemessen – LAG Mainz vom 03.03.2015 – Az. 8 Sa 561/14

admin 2. Dezember 2015    

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten, dass der Arbeitnehmer eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur absolvieren sollte. Er sollte zur Rückzahlung der Gesamtkosten von circa 35.000 Euro verpflichtet sein, wenn er vor Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit ausscheidet, und zwar im ersten Jahr zu 100 Prozent der Ausbildungskosten, im zweiten Jahr zu 66,66 Prozent und bei Ausscheiden im dritten Jahr zu 33,33 Prozent.

Das Landesarbeitsgericht Mainz hielt die Rückzahlungsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers für unwirksam. Übersteigt – wie hier – die Rückforderungssumme das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches, ist bei einer dreijährigen Bindungsdauer eine lediglich grobe, jährlich gestaffelte Minderung unangemessen. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall einer ausdifferenzierten, etwa monatlichen Staffelung der Rückzahlungsverpflichtung.

Hinweis: Eine unangemessene Rückzahlungsvereinbarung ist insgesamt unwirksam und kann auch vom Gericht nicht durch eine angemessene Regelung ersetzt werden. Der Arbeitgeber geht in diesem Fall daher auch dann leer aus, wenn der mit hohem finanziellem Aufwand fortgebildete Arbeitnehmer bereits nach kurzer Zeit den Betrieb verlässt.

Urteil des LAG Mainz vom 03.03.2015
Aktenzeichen: 8 Sa 561/14
AA 2015, 180

Arbeitsrecht Urteile
AusbildungskostenWeiterbildungskosten

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