Einem Gastwirt kann wegen Unzuverlässigkeit die Gaststättenerlaubnis allein deshalb entzogen werden, weil er erhebliche Steuerrückschulden hat und Tilgungsvereinbarungen mit dem Finanzamt mehrfach von ihm nicht eingehalten wurden.
Besonders schwer wog im hier vorliegenden Fall für das Verwaltungsgericht Koblenz, dass der Gastwirt in erheblichem Umfang mit der Begleichung der Umsatzsteuer in Verzug war. Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, die zwar aus praktischen Erwägungen beim Unternehmer erhoben, über den Preis aber an den Kunden weitergeben wird. Führt ein Gewerbetreibender die Umsatzsteuer nicht ab, schädigt er daher die Allgemeinheit und versucht zugleich, sich in unlauterer Weise einen Vorsprung vor seinen Konkurrenten zu verschaffen.
Urteil des VG Koblenz vom 17.06.2008
Aktenzeichen: 1 K 1956/07.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz