Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter wird der Begriff „bekömmlich“ von den angesprochenen Verbrauchern als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel und Getränke zum Ausdruck, dass diese im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen werden. Da sich der beanstandeten Bierwerbung auch nicht entnehmen ließ, dass mit dem Begriff „bekömmlich“ nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll, war seine Verwendung in diesem Zusammenhang unzulässig.
Urteil des BGH vom 17.05.2018
Aktenzeichen: I ZR 252/16
Pressemitteilung des BGH