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Dauer der Wartepflicht gegenüber Einsatzfahrzeug – OLG Hamm vom 20.03.2009 – Az. 9 U 187/08

admin 16. November 2009    

Einem mit Blinklicht und Einsatzhorn fahrenden Einsatzfahrzeug muss von den anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang eingeräumt werden, damit es zügig zum Einsatzort gelangen kann. Die Entscheidung, welcher Weg dabei eingeschlagen wird, obliegt zunächst allein dem Vorrechtsfahrer, der diese Wahl unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu treffen hat. Dabei haben die Fahrer anderer Fahrzeuge den Vorrang des Einsatzfahrzeugs so lange zu beachten, bis dieses sie passiert hat. Erst wenn die anderen Verkehrsteilnehmer sicher sein können, den Einsatzwagen nicht zu behindern, dürfen sie ihren Standort wechseln.

Gibt ein Autofahrer die von ihm eingenommene “neutrale“ Position wieder auf, um dem Einsatzfahrzeug eine vermeintlich bessere Fahrlinie zu ermöglichen, liegt darin ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und kann bei einem Zusammenstoß zur alleinigen Haftung des Autofahrers führen.

Urteil des OLG Hamm vom 20.03.2009
Aktenzeichen: 9 U 187/08
VRR 2009, 347
NJW-RR 2009, 1183

Verkehrsrecht Urteile
Einsatzfahrzeug

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