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Fristversäumung durch überraschenden Auslandsaufenthalt – BGH vom 18.02.2009 – Az. IV ZR 193/07

admin 3. Juli 2009    

Ein Rechtsanwalt teilte seinem Mandanten telefonisch den negativen Ausgang eines Zivilverfahrens mit. Die Entscheidung über eine Berufungseinlegung wollte der Mandant nach Vorliegen des schriftlichen Urteils treffen. Nach mehreren Wochen übermittelte ihm der Anwalt das mittlerweile eingegangene schriftliche Urteil mit der Bitte um rechtzeitige Mitteilung, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Wenige Tage vorher musste der Mandant jedoch wegen eines Einbruchs in seinem Haus in Brasilien dorthin fliegen. Als er nach mehreren Wochen nach Deutschland zurückkehrte, war die Berufungsfrist bereits abgelaufen.

Der Bundesgerichtshof lehnte eine nachträgliche Zulassung der Berufung ab. Wird eine prozessuale Frist versäumt, kommt eine nachträgliche Zulassung (juristisch: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) nur in Betracht, wenn die Prozesspartei zur Fristwahrung trotz Anwendung der unter den gegebenen Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht in der Lage war. Das Gericht warf dem Beteiligten hier vor, seinen Rechtsanwalt nicht von seinem längeren Auslandsaufenthalt informiert zu haben, obwohl er damit rechnen musste, dass das schriftliche Urteil währenddessen bei seiner deutschen Adresse eingeht. Die Benachrichtigung wäre auch noch vom Ausland aus möglich gewesen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil konnte danach nicht mehr eingelegt werden.

Beschluss des BGH vom 18.02.2009
Aktenzeichen: IV ZR 193/07
NJW 2009, 1608

Zivilrecht Urteile
Fristversäumnis

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