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Keine Grundsicherung bei verschwenderischem Lebenswandel – LSG Baden-Württemberg vom 15.10.2014 – Az. L 2 SO 2489/14

admin 25. März 2015    

Wer allzu verschwenderisch mit seinem Vermögen umgeht und so leichtfertig seine Hilfsbedürftigkeit im Alter herbeiführt, läuft Gefahr, seinen Anspruch auf Sozialhilfe zu verlieren. Dies musste eine 83-Jährige erfahren, die lediglich über eine gesetzliche Rente von 250 Euro im Monat verfügte, aber gleichwohl nach der Trennung von ihrem Ehemann auf Unterhalt verzichtete. Sie lebte fortan von ihren Ersparnissen, die sich 2006 noch auf 100.000 Euro beliefen, jedoch angesichts der hohen Entnahmen von monatlich über 2.000 Euro binnen gut drei Jahren aufgebraucht waren.

Das Sozialamt lehnte wegen der leichtfertigen Herbeiführung der Hilfsbedürftigkeit die beantragten Leistungen auf Grundsicherung ab. Die Frau hätte als frühere Unternehmerin ohne Weiteres erkennen können, dass ihr verschwenderischer Lebenswandel in kurzer Zeit in der Hilfsbedürftigkeit und der Abhängigkeit staatlicher Fürsorgeleistungen enden würde. Ihr wurde lediglich Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt. Diese Zahlungen müssen jedoch von ihr oder ihren Erben zurückerstattet werden.

Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.10.2014
Aktenzeichen: L 2 SO 2489/14
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