Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann ein Kindergeldanspruch auch dann bestehen, wenn ein Kind neben seiner Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt.
Urteil des BFH vom 08.09.2016
Aktenzeichen: III R 27/15
NJW 2017, 910
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Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann ein Kindergeldanspruch auch dann bestehen, wenn ein Kind neben seiner Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt.
Urteil des BFH vom 08.09.2016
Aktenzeichen: III R 27/15
NJW 2017, 910
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Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Studienabschlusses ein berufsbegleitendes Masterstudium der Wirtschaftspsychologie auf, steht den Eltern kein Anspruch
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