Gerichtsurteile - Urteilsbesprechungen

Gerichtsurteile für jeden verständlich aufbereitet. Interessante Urteilsbesprechungen zu Gerichtsentscheidungen

Startseite › Arbeitsrecht Urteile › „Ruhiger Arbeitsplatz“ rechtfertigt keine Kündigung – LAG Rheinland-Pfalz vom 11.03.2010 -Az. 5 Sa 713/09

„Ruhiger Arbeitsplatz“ rechtfertigt keine Kündigung – LAG Rheinland-Pfalz vom 11.03.2010 -Az. 5 Sa 713/09

admin 7. Oktober 2010    

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil ein Mitarbeiter deutlich weniger als früher zu tun hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Mitarbeiter nur für die konkrete Tätigkeit eingestellt worden ist. Allein eine durch einen Auftragseinbruch erforderliche Umstrukturierung des Unternehmens und der dadurch bedingte Arbeitsrückgang für den gekündigten Arbeitnehmer um 75 Prozent bedeutet noch nicht zwingend, dass der Arbeitsplatz weggefallen ist. Kann der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass eine anderweitige Beschäftigung des betroffenen Mitarbeiters nicht möglich ist, erweist sich die Kündigung als sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.03.2010
Aktenzeichen: 5 Sa 713/09
Wirtschaftswoche Heft 27/2010, Seite 99

Arbeitsrecht Urteile
betriebsbedingte Kündigung

Themenverwandte Beiträge

admin ― 29. Juli 2019 | Kommentare sind geschlossen

Betriebsbedingte Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers – BAG vom 16.05.2019 – 6 AZR 329/18

Ein Arbeitgeber ist beim ersatzlosen Wegfall eines Arbeitsplatzes im Rahmen einer Umstrukturierung des Betriebs berechtigt, auch gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer

admin ― 13. August 2013 | Kommentare sind geschlossen

Unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige – BAG vom 22.11.2012 – Az. 2 AZR 371/11

admin ― 16. August 2012 | Kommentare sind geschlossen

Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht bei Abberufung als Geschäftsführer – AG München vom 22.06.2011 – Az. 233 C 7220/11

admin ― 6. Mai 2011 | Kommentare sind geschlossen

Vorrang einer Fortbildungsmaßnahme vor betriebsbedingter Kündigung – LAG Köln vom 13.09.2010 – Az. 2 Sa 754/10

admin ― 6. November 2009 | Kommentare sind geschlossen

Betriebsbedingte Kündigung wegen Auftragsrückgang – LAG Rheinland-Pfalz (Mainz) vom 24.04.2009 – Az. 9 Sa 35/09

Rechtsgebiete:

  • Arbeitsrecht Urteile (935)
  • Arztrecht u. Medizinrecht Urteile (75)
  • Bankrecht u. Anlagerecht Urteile (301)
  • Baurecht Urteile (138)
  • Erbrecht Urteile (147)
  • Familienrecht Urteile (376)
  • Handelsrecht u. Gesellschaftsrecht Urteile (228)
  • Insolvenzrecht Urteile (169)
  • Internetrecht u. Onlinerecht Urteile (356)
  • Kaufrecht Urteile (255)
  • Mietrecht u. Immobilienrecht Urteile (597)
  • Reiserecht Urteile (283)
  • Schadensrecht Urteile (472)
  • Sozialrecht Urteile (317)
  • Steuerrecht Urteile (779)
  • Strafrecht Urteile (138)
  • Urheberrecht u. Medienrecht Urteile (218)
  • Verbraucherrecht Urteile (226)
  • Vereinsrecht Urteile (12)
  • Verkehrsrecht Urteile (299)
  • Vermischte Urteile (8)
  • Verschiedenes (8)
  • Versicherungsrecht Urteile (253)
  • Verwaltungsrecht Urteile (602)
  • WEG Wohnungseigentumsrecht Urteile (118)
  • Wettbewerbsrecht Urteile (409)
  • Wirtschaftsrecht Urteile (194)
  • Zivilrecht Urteile (698)
  • Zwangsvollstreckungsrecht Urteile (19)

Stichworte:

Kaskoversicherung Schadensersatz Fahrverbot Darlehen Nachbesserung Mitverschulden Reisepreisminderung Arbeitsvertrag Mietverhältnis Irreführung Testament Verkehrsunfall Unfallversicherung Arbeitszeit AGB Haftung Verbraucher Persönlichkeitsrecht Widerrufsrecht Kindergeld Beweislast Gleichbehandlung Reiseveranstalter Umsatzsteuer Polizei GmbH Vertragsschluss Schmerzensgeld Gewährleistung Betriebsrat Betriebskosten Wohnungseigentümer fristlose Kündigung Abmahnung Werbungskosten Absetzbarkeit Verjährung Schönheitsreparaturen Unterhalt Urheberrechtsschutz Insolvenzverwalter Fahrerlaubnis Haftpflichtversicherung Verkehrssicherungspflicht Kündigungsschutz
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz