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Schaden bei Wässern des Nachbargartens aus Gefälligkeit – OLG Koblenz vom 07.07.2015 – Az. 3 U 1468/14

admin 11. Januar 2016    

Wer einem anderen im privaten Bereich eine Gefälligkeit erweist, haftet für etwaige Schäden nicht in dem Umfang wie ein Gewerbetreibender, der entsprechende Arbeiten gegen Entgelt ausführt. Wird durch einen privaten Helfer, der für seine Leistung zum Beispiel nur Verpflegung erhält, aber im Übrigen kostenlos arbeitet, durch leicht fahrlässiges Verhalten ein Schaden verursacht, kann er dafür nicht haftbar gemacht werden.

Ein allenfalls leicht fahrlässiges Verhalten nahm das Oberlandesgericht Koblenz im Falle eines Mannes an, der das Wässern des Gartens seines Nachbarn während dessen Urlaubsabwesenheit übernommen und dabei einen Wasserschaden verursacht hatte. Er hatte an dem an der Außenzapfstelle des nachbarlichen Hauses montierten Wasserschlauch nur die am Schlauch befindliche Spritze zugedreht, ohne die Wasserzufuhr abzustellen. Das Gericht meinte, dass er nicht damit rechnen musste, dass nach einem Lösen des unter Wasserdruck stehenden Schlauchs Leitungswasser in das Gebäude des Nachbarn eindringt und zu Beschädigungen im Untergeschoss führt. An dem Haftungsmaßstab änderte auch nichts, dass der hilfsbereite Mann über eine Haftpflichtversicherung verfügte. Diese hatte – wie das Urteil zeigt – zu Recht ihre Eintrittspflicht verweigert.

Urteil des OLG Koblenz vom 07.07.2015
Aktenzeichen: 3 U 1468/14
VersR 2016, 124

Schadensrecht Urteile
GefälligkeitWasserschaden

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