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Streupflicht bei Einsetzen von leichtem Schneefall – OLG Bamberg vom 11.09.2012 – Az. 5 U 22/12

admin 20. Februar 2013    

Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung klagte gegen die Hauseigentümer wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht auf Zahlung der Behandlungskosten von etwa 23.000 Euro, nachdem ihr Versicherter auf dem Gehweg vor dem Haus auf einer eisglatten Stelle ausgerutscht und gestürzt war. Offenbar wurde während leichten Schneefalls eine unter der dünnen Schneedecke befindliche vereiste Stelle verdeckt. Die Hauseigentümer hielten dem entgegen, den Gehweg am Vorabend mit Splitt bestreut zu haben. Für das Oberlandesgericht Bamberg reichte diese Streumaßnahme aus.

Tritt im Laufe des Tages Glätte ein, ist für das Räumen und Streuen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen. Bildet sich tagsüber eine dünne Schneeauflage, können die Verantwortlichen bis zum Ende des Schneefalls abwarten. Ist am Unfallort der Einsatz von Tausalz durch städtische Verordnung verboten, ist das Streuen des Gehweges mit Split ausreichend. Es muss bei geringer Schneedecke also nicht zwingend in den frühen Morgenstunden die Schneefräse eingesetzt werden und dadurch die Anwohner der Straße durch den Lärm belästigt werden. Dabei genügt es, dass der Gehweg nur durch einen ein bis zwei Meter breiten Streifen schnee- und eisfrei gehalten wird. Da die Versicherung nicht nachweisen konnte, dass trotz des Streuens von Splitt eine große Fläche des Gehsteigs nicht abgesichert war, wurde ihre Schadensersatzklage abgewiesen.

Urteil des OLG Bamberg vom 11.09.2012
Aktenzeichen: 5 U 22/12
Pressemitteilung des OLG Bamberg

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Streupflicht

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