Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten, wie beispielsweise das Programmieren von EDV-Programmen, können Heimarbeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG (Heimarbeitsgesetz) sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden. Heimarbeit ist – so das Bundesarbeitsgericht – nicht auf gewerbliche oder mit diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung hinsichtlich der Abgrenzung zwischen