Nach § 3c Abs.1 KraftStG ist eine befristete Kfz-Steuerbegünstigung zu gewähren, wenn ein Pkw mit Selbstzündungsmotor, der bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassen wurde, vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass er einer der im Gesetz genannten Partikelminderungsstufen entspricht. Die steuerliche Begünstigung gilt somit nur für Fahrzeuge, die schon im Verkehr befindlich