Gerichtsurteile - Urteilsbesprechungen

Gerichtsurteile für jeden verständlich aufbereitet. Interessante Urteilsbesprechungen zu Gerichtsentscheidungen

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  • Schriftformerfordernis bei befristetem Arbeitsvertrag – BAG vom 16.04.2008 – Az. 7 AZR 1048/06

    admin 7. Juni 2008     Arbeitsrecht Urteile

    Nach dem Gesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars,

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  • Beitritt eines weiteren Mieters zu einem längerfristigen Mietvertrag – OLG Celle vom 27.11.2007 – Az. 2 W 116/07

    admin 18. März 2008     Mietrecht u. Immobilienrecht Urteile

    Mietverträge, die ein Mietverhältnis von einem Jahr und länger begründen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Beim Beitritt eines weiteren Mieters zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag genügt es der Schriftform, wenn der Vermieter mit dem neu eintretenden Mieter unter Bezugnahme auf den Mietvertrag den Beitritt schriftlich vereinbart und der bisherige Mieter

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  • Kein Anspruch auf Heilung eines formunwirksamen Mietvertrages – BGH vom 25.07.2007 – Az. XII ZR 143/ 05

    admin 11. März 2008     Mietrecht u. Immobilienrecht Urteile

    Mietverträge über eine längere Zeit als ein Jahr bedürfen der Schriftform. Ist diese nicht gewahrt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 BGB). Für die Beendigung des Vertrages sind dann die gesetzlichen Kündigungsfristen anzuwenden. Ist die Schriftform nicht eingehalten, kann der Vermieter in der Regel auch nicht nachträglich den Abschluss eines schriftlichen

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  • Unterzeichnung einer Kündigung mit vollem Namen – BAG vom 24.01.2008 – Az. 6 AZR 519/07

    admin 7. März 2008     Arbeitsrecht Urteile

    Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig mit vollem Namen unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit ist allerdings

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